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Die Satzung des Vereins

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kultur in Oyten e.V.“

Er hat seinen Sitz in 28876 Oyten, Landkreis Verden, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch kulturelle Veranstaltungen in Form von Konzerten und künstlerischen Auftritten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Vermögen

Als Mittel zur Erreichung des in § 2 genannten Zwecks dienen:

1. Mitgliedsbeiträge

2. Spenden

3. Beihilfen und sonstige Zuwendungen.

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

1. natürliche Personen

2. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung beantragt.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung bis zum 30. September zum 31. Dezember eines Jahres.

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben jährliche Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

§ 7 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt (Jahreshauptversammlung). Zu ihr sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher schriftlich einzuladen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf ein. Er muss sie einberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung fordert.

Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen. Die Anträge müssen drei Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ist antrags- und stimmberechtigt und hat nur eine nicht-übertragbare Stimme.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Wahl des Vorstandes,

2. Wahl der Kassenprüfer,

3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,

4. Entlastung des Vorstands,

5. Entscheidung über Anträge,

6. Satzungsänderungen,

7. Auflösung des Vereins,

8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, es sei denn, dass auf Antrag von mehr als einem Drittel der Anwesenden eine geheime Abstimmung beschlossen wird.

§ 8 – Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er führt seine Geschäfte nach den Vorschriften der Satzung und hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. dem ersten Vorsitzenden,

2. dem zweiten Vorsitzenden,

3. dem Schriftführer,

4. dem Kassenführer.

Die Beisitzer gehören dem erweiterten Vorstand an und sind stimmberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, zu denen entweder der erste oder zweite Vorsitzende gehören.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Er kann jederzeit die Beisitzer zu den Vorstandssitzungen laden.

§ 9 – Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur mit zwei Dritteln der Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 10 – Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oyten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere für die Förderung der Kunst und Kultur zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und kann nur mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Inkrafttreten

Die Mitgliederversammlung hat diese Satzung als Änderung der Satzung vom 13. Mai 2022 am 25. August 2022 beschlossen.

Die geänderte Satzung tritt sofort in Kraft.

28876 Oyten, den 25. August 2022